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Aktualisierter Orientierungsplan


6. September 2021

Die am 24. August 2021 beschlossene neue Corona-Schutzverordnung, die bis zum 22. September 2021 gilt, enthält gegenüber den vorherigen Verordnungen verschiedene Veränderungen. Das Landeskirchenamt hat daher am 2. September 2021 eine Änderung des § 12a der Ausführungsverordnung zur Kirchgemeindeordnung beschlossen.

§ 12a der Ausführungsverordnung der Kirchgemeindeordnung hat nun folgenden Wortlaut:

Zu § 13 Absatz 1 in Zeiten einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (COVID-19-Pandemie)

§ 12a

(1) Werden aufgrund einer nach § 5 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite Einschränkungen von Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen erforderlich, sind von den Kirchenvorständen Hygienekonzepte zu erarbeiten und der jeweils aktuellen Entwicklung an-zupassen. Die Hygienekonzepte berücksichtigen die Empfehlungen des Landeskirchenamtes und des Kirchenbezirks sowie die Vorschriften des Freistaates Sachsen, der Landkreise, Städte und Gemeinden und die jeweils konkreten örtlichen Verhältnisse in der Kirchgemeinde.

(2) In allen Fällen sind die Hygienekonzepte so anzupassen, dass Gottesdienststätten geöffnet bleiben und der Zugang zur persönlichen Andacht gewährleistet ist.“

Außerdem wurde der Orientierungsplan der Landeskirche an die aktuell im Freistaat Sachsen geltenden Regelungen und Inzidenzwerte angepasst. Sie finden ihn im Anhang.

Zur 3G-Regel ist zu beachten: Die 3G-Regel (Nachweis der vollständigen Impfung, Genesung oder eines tagesaktuellen Tests) stellt insbesondere für kirchenmusikalische Konzerte eine Möglichkeit dar, über einer Inzidenz von 35 die Mindestabstände reduzieren zu können. Diese Lösung ist jedoch nicht geeignet für Gottesdienste. Der Gottesdienst muss für alle Menschen zugänglich bleiben. Für andere Formate (Konzerte, Proben, Kreise) sollte die 3G-Regel vor einer Anwendung im Kirchenvorstand beraten, mit den Beteiligten abgestimmt und gut kommuniziert werden.