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Informationen zur Corona-Lage


16. Juni 2021

Seit 14. Juni 2021 gilt die Corona-Schutz-Verordnung vom 8. Juni 2021.

Orientierungsplan
Der Orientierungsplan wurde an die aktuellen Regelungen angepasst. Aufgrund der Lockerungen ist die Arbeit in den Kirchgemeinden nun in allen Bereichen wieder möglich. Die Einhaltung des Mindestabstands, das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung und die Kontaktnachverfolgung sind unabhängig von der Inzidenz weiterhin notwendig. Falls die Möglichkeit zur Reduzierung der Mindestabstände in den Formaten, die der Orientierungsplan benennt, genutzt werden soll, sollte dies in den Hygienekonzepten vermerkt und durch den Kirchenvorstand beschlossen werden.

Rüstzeiten und Ferienangebote
Rüstzeiten und Ferienangebote orientieren sich an der Regelung zu Angeboten der Kinder-, Jugend- und Familienerholung, die bereits seit dem 31. Mai 2021 durch die Corona-Schutz-Verordnung ermöglicht wurden und mit entsprechenden Hygienekonzepten stattfinden können. Zu Beginn des Aufenthalts müssen die Teilnehmenden einen tagesaktuellen Test vorweisen. Die Testpflicht entfällt ab einer Inzidenz unter 35 (ist jedoch weiterhin empfehlenswert, da in der Regel Mindestabstände unterschritten werden).

Feste in der Öffentlichkeit
Hier ist die gültige Corona-Schutzverordnung des Freistaates in den Blick zu nehmen Corona-Schutz-Verordnung vom 8. Juni 2021 :

§ 15 ÖffentlicheFestivitäten
(1)Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind öffentliche Festivitäten sowie Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen untersagt.
(2)Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35sind öffentliche Festivitäten sowie Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen mit Hygienekonzept zulässig. Die Regelungen des § 7 bleiben unberührt.

Kirchenvorstand
Der Kirchenvorstand soll unter Betrachtung der Gesamtlage vor Ort (Inzidenz, Gruppengrößen, Raumgrößen…) Beschlüsse fassen, die den Mitarbeitenden Sicherheit und einen verantwortungsvollen Handlungsrahmen geben. Aufgrund der regionalen Unterschiede kann dies nur vor Ort geschehen und nicht zentral aus dem Landeskirchenamt.
Die Orientierungshilfe soll dabei im Blick bleiben und wiedererkennbar sein – Extreme sollen vermieden werden (unvernünftig oder übervorsichtig). Es empfiehlt sich, die jeweiligen Mitarbeitenden in den Entscheidungsprozess einzubeziehen.

Aufgrund der sich stark entspannenden Pandemielage wird empfohlen, die Möglichkeiten zu nutzen!

Allgemein
Unter einer Inzidenz von 35 entfällt die Testpflicht.
Gemeindekreise wie Frauenkreise, Bibelkreise, Bastelkreise u.ä. können bei Einhaltung der Abstände, ausreichend großen Räumlichkeiten und regelmäßigem Lüften theoretisch die Masken absetzen.
Es wird das Einverständnis und ein Beschluss des Kirchenvorstandes vorausgesetzt.

Kirchenmusik
– medizinischer Mund-Nasenschutz im Gottesdienst (außer liturgisch Handelnde/Sprechende)
Kirchenmusikalische Gruppen sind im Gottesdienst als liturgisch Handelnde anzusehen, sie dürfen also z.B. für die Chorstücken die Maske absetzen. Die Abstände sind einzuhalten. Nach Beendigung des Musikstückes sind die Masken wieder aufzusetzen und die Musiker/-innen sind wieder normale Gemeindeglieder.

– Masken in den Proben der Musikgruppen
Der vergrößerte Abstand von 2 m ersetzt die Nutzung von Masken in den Proben der musikalischen Gruppen. Es ist auf die Einhaltung der Abstände, große Räumlichkeiten (vornehmlich Kirchen) und ausreichende Lüftung zu achten!

– Abstände
Ab einer Inzidenz unter 35 können die Mindestabstände mit Testnachweis reduziert werden. In diesem Fall benötigen alle Teilnehmenden einen tagesaktuellen Test, vollständig Geimpfte und Genesene gelten mit dem entsprechenden Nachweis als negativ getestet.

Superintendent Tilmann Popp